Gutachten zur Mietbegrenzungs­verordnung in NRW


Die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Begrenzung der Mieterhöhungsmöglichkeiten in bestimmten Kommunen des Landes beschlossen. Sie nutzt damit eine Verordnungsermächtigung, die ihr das Mietrecht in § 558 Abs. 3 BGB einräumt. Die Regelung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

Grundlage dieses Beschlusses ist ein landesweites F+B-Gutachten, in dem umfassend flächendeckend verfügbarer Wohnungsmarktdaten analysiert wurden. Die Arbeiten führte F+B im Auftrag des Ministeriums für Bauen und Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalens durch.

Durch die Mietbegrenzungsverordnung wird die im BGB definierte Obergrenze für Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen von 20 % auf 15 % innerhalb von drei Jahren. Die Verordnung gilt für 59 Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, für die eine besondere Gefährdung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen vorliegt.

Die Mietbegrenzungsverordnung ist nicht mit der aktuell sich im Gesetzgebungsverfahren befindenden Neuvermietungs-­Mietpreisbremse zu verwechseln, die erstmals eine Obergrenze für Neuvertragsmieten bei bestehenden Wohnungen festlegen will.

Ansprechpartner

Visitenkarte Thorsten Hühn


Thorsten Hühn
thorsten.huehn@fub.iges.com
(040) 28 08 10-17

Zurück zur Übersicht