Einfache und qualifizierte Mietspiegel
Qualifizierte und „einfache“ Mietspiegel
Die Versorgung breiter Bevölkerungsschichten mit angemessenem Wohnraum ist ein erklärtes Ziel der Bundesrepublik Deutschland. Die Erreichung des Ziels soll durch verschiedene gesetzliche Regelungen gefördert werden. Der Mietspiegel hat sich als wichtiges Instrument zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete von Wohnraum und als Beweismittel bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zur Miethöhe bewährt.
In einem Mietspiegel werden die aktuellen Mieten, die sogenannten ortsüblichen Vergleichsmieten, einer Gemeinde dargestellt.
Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern sind seit dem Inkrafttreten der Mietspiegelverordnung am 1.7.2022 verpflichtet, einen Mietspiegel zu erstellen. Auch für kleinere Städte ist die Erstellung von Mietspiegeln dann sinnvoll, wenn der lokale Wohnungsmarkt angespannt ist und die Versorgung der Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum nicht mehr gewährleistet ist.
FUB IGES als unabhängiges Institut gewährleistet hohe Objektivität, transparentes Projektmanagement und Rechtsicherheit durch Berücksichtigung aller gesetzlichen Vorgaben und Empfehlungen.
Der qualifizierte Mietspiegel gemäß § 558 d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss besonderen Anforderungen entsprechen und löst besondere Rechtsfolge aus. Er
Mietspiegel, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden als Mietspiegel gemäß BGB § 558 c bezeichnet. In der Praxis hat sich der Begriff „einfacher“ Mietspiegel etabliert.
Seit Inkrafttreten der Mietspiegelverordnung gilt für alle Mietspiegel eine Veröffentlichungspflicht im Internet.
(Qualifizierte) Mietspiegel werden nach der Tabellen- oder der Regressionsmethode erstellt; Beide Methoden sind wissenschaftlich anerkannt und werden von FUB IGES angeboten.
FUB IGES arbeitet stets auf Basis der aktuellen Rechtsprechung und bietet seit langem an, die erhobenen Daten auch für die Erstellung schlüssiger Konzepte zu nutzen. Dieses Vorgehen wird durch die Mietspiegelverordnung ausdrücklich anerkannt.